Der Traktat Arachin behandelt die Lev. 27,1—8 gegebenen Bestimmungen über Erechgelübde, das sind Gelübde, durch die der Gelobende sich verpflichtet, den in der Schrift festgesetzten, nach Alter und Geschlecht sich richtenden Schätzungswert (ערך) einer bestimmten Person an das Heiligtum zu entrichten. In den drei letzten Abschnitten werden im Anschluss hieran die ebendort (Lev. 27 und 25, 13—16 ; 25—34) gegebenen Vorschriften über den Verkauf und die Heiligung von Erbäckern und Häusern im heiligen Lande und deren Wiedereinlösung und über das als Banngut Geweihte behandelt. Der Traktat hat 9 Abschnitte, die im Einzelnen folgenden Inhalt haben: 1. Wer den Erech und wer den Geldwert einer Person geloben und wessen Erech und wessen Geldwert gelobt werden kann. Hieran anknüpfende Bestimmungen über einen zum Tode verurteilten Mann, über eine zum Tode verurteilte Frau. 2. Welches der niedrigste und welches der höchste Erech ist. Im Anschluss hieran eine ganze Reihe von anderen Vorschriften, bei denen ebenfalls eine Höchstzahl und eine Mindestzahl vorgeschrieben ist, insbesondere Vorschriften über den Tempeldienst. 3. Wie der für das gleiche Alter und Geschlecht für alle gleichmässig festgesetzte Erech für den, der einen Erech gelobt hat, bald eine Erleichterung und bald eine Erschwerung enthält. Das Gleiche bei der Vorschrift über die Einlösung eines Erbackers, über die für einen Sklaven, der von einem stössigen Ochsen getötet worden ist, zu zahlende Geldstrafe, über die Strafe, die ein Notzüchtiger oder ein Verführer oder der, der falscher Weise seine Frau beschuldigt hat, dass er bei ihr die Zeichen der Jungfernschaft nicht vorgefunden habe, zu zahlen hat. 4. Dass für die Höhe des Erech das Alter der Person, deren Erech gelobt worden ist, zu der Zeit, wo der Erech gelobt wurde, und das Geschlecht derselben massgebend ist, für die Herabsetzung des Erech im Unvermögensfalle dagegen die Vermögenslage dessen, der den Erech gelobt hat. 5. Was zu entrichten ist, wenn jemand das Gewicht einer Person oder den Wert eines einzelnen Körperteils gelobt. Wie es mit der Zahlungsverpflichtung ist, wenn der, dessen Erech oder Geldwert gelobt worden ist, stirbt, bevor die Höhe des zu zahlenden Betrages festgestellt worden ist, mit der Zahlungspflicht der Erben, wenn der, der das Gelübde getan hat, vorher stirbt. Dass bei einem zu zahlenden Erech auch mit Pfändung vorzugehen ist, ebenso bei manchen darzubringenden Opfern, bei anderen dagegen nicht. 6. Die Ausbietung von dem Heiligtum zugefallenen Gut. Wie zu verfahren ist, wenn auf demselben noch Verpflichtungen ruhen. Welche Gegenstände für einen zu zahlenden Erech gepfändet werden dürfen und welche nicht. Dass man bei der Abschätzung von dem Heiligtum zugewendeten Gegenständen sich nur nach dem augenblicklichen Werte desselben zu richten hat. 7. Bestimmungen über die Auslösung eines dem Heiligtume zugewendeten Erbackers. Wie die Auslösungssumme zu berechnen ist. In welchen Fällen der Acker, wenn der Eigentümer ihn bis zum Jobeljahre nicht ausgelöst hat, den Priestern zufällt. Wie die Priester in seinen Besitz gelangen. Erbäcker von Priestern und Leviten. 8. Bestimmungen über die Auslösung eines dem Heiligtume zur Zeit, wo das Jobelgesetz nicht in Geltung ist, zuge wendeten Erbackers. Was von seinem Besitz man als Banngut weihen kann. Ob Priester und Leviten das Ihrige als Banngut weihen können. Was mit dem Banngut geschieht. Dass man auch bereits Geheiligtes als Banngut weihen kann. 9. Bestimmungen über die Wiedereinlösung eines verkauften Erbackers, eines Hauses in einer ummauerten Stadt. Was als Haus einer ummauerten Stadt gilt. Ueber die Wiedereinlösung von Häusern in offenen Ortschaften, in den Levitenstädten. Der unbebaute Platz (מגרש) vor den Städten. Das unbeschränkte Wie dereinlösungsrecht von Priestern und Leviten.